Allgemeine Geschäftsbedingungen
Fassung vom 01.10.2024
1) Allgemeine Grundlagen
Für den Geschäftsverkehr der KAVAU360 FlexCo, FN 633542f, Ketteringstraße 19, 4400 Steyr, im Folgenden „Auftragnehmer“ genannt, gelten ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Unser Vertragspartner wird nachfolgend Auftraggeber/in genannt.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind für den gesamten gegenwärtigen und künftigen Geschäftsverkehr mit dem Auftragnehmer verbindlich, auch wenn darauf (etwa in Zusatzaufträgen) nicht ausdrücklich hingewiesen wird. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung, die auf der Homepage des Auftragnehmers unter https://kavau360.at/agb abrufbar ist.
Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende oder ergänzende Regelungen – insbesondere allgemeine Geschäftsbedingungen der Auftraggeber/in – werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn dies vom Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich bestätigt wurde.
2) Auftragsdurchführung
Der Umfang sowie die Ausführung des Dienstleistungs-, Beratungs- und/oder Vertretungsauftrages ergeben sich aus der vertraglichen Vereinbarung.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sämtliche Dienstleistungen nach der geltenden Rechtslage zu erbringen. Ändert sich die Rechtslage nach erbrachter Beratung und/oder Dienstleistung, so ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet, Auftraggeber/innen auf Änderungen oder sich daraus ergebende Folgerungen hinzuweisen. Dies gilt auch für abgeschlossene Teile eines Auftrages.
Der Einsatz von Subunternehmern ist stets zulässig. Der Auftragnehmer ist insbesondere auch berechtigt, den Auftrag durch bei ihm beschäftigte Mitarbeiter/innen (Gehilfen) oder sonstige von ihm beauftragte Personen (ganz oder teilweise) durchführen zu lassen.
Auftraggeber/innen sorgen dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen bei Erfüllung des Dienstleistungs-, Beratungs- und/oder Vertretungsauftrages an seinem Geschäftssitz ein ungestörtes, dem raschen Fortgang des Prozesses förderliches Arbeiten erlauben.
Die Grundlage für Berechnungseinstellungen bilden schriftliche, rechtlich gültige betriebliche und/oder überbetriebliche Vereinbarungen (z.B. Kollektivverträge) sowie gesetzliche Regelungen. Eine Haftung für Anweisungen der Auftraggeber/innen, die eine Abweichung davon darstellen, wird ausdrücklich ausgeschlossen.
Vom Auftragnehmer angegebene Termine und Zeitpläne für die Erbringung von Leistungen des Auftragnehmers oder Teilen davon sind bestmögliche Schätzungen und, sofern nicht anders schriftlich vereinbart, nicht bindend.
Die vertragswidrige Übernahme von Teilen der Leistung des Auftragnehmers durch Auftraggeber/innen oder durch von diesen beigezogene Dritte ist unzulässig.
3) Aufklärungspflicht der Auftraggeber/innen und Vollständigkeitserklärung
Auftraggeber/innen verpflichten sich (auch ohne besondere Aufforderung), dem Auftragnehmer alle für die Erfüllung und Ausführung des Dienstleistungs-, Beratungs- und/oder Vertretungsauftrages notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorzulegen und über alle Vorgänge und Umstände zu informieren, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sind. Ein Verzug, der auf der verspäteten Bereitstellung von Unterlagen oder Informationen durch die Auftraggeber/innen zurückgeht, ist nicht vom Auftragnehmer zu vertreten.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Angaben der Auftraggeber/innen, insbesondere Zahlenangaben, als richtig anzunehmen. Auf festgestellte Unrichtigkeiten werden Auftraggeber/innen in der Folge jedoch hingewiesen.
Die Auftraggeber/innen bestätigen dem Auftragnehmer – auf dessen Wunsch hin auch schriftlich – die Vollständigkeit der vorgelegten Unterlagen sowie der gegebenen Auskünfte und Erklärungen.
Auftraggeber/innen sorgen dafür, dass eigene Mitarbeiter/innen und die gesetzlich vorgesehene und gegebenenfalls eingerichtete Arbeitnehmervertretung rechtzeitig und ausreichend über die Tätigkeitsaufname des Auftragnehmers informiert werden.
4) Berichterstattung
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Auftraggeber/innen über den Arbeitsfortschritt entsprechend zu informieren. Der Einsatz moderner Kommunikationsmittel (E-Mail, Kommunikations-App etc.) ist zulässig.
Der Auftragnehmer ist bei der Herstellung des vereinbarten Werkes weisungsfrei, handelt nach eigenem Gutdünken und in eigener Verantwortung und ist an keinen bestimmten Arbeitsort und keine bestimmte Arbeitszeit gebunden.
5) Schutz des geistigen Eigentums, Urheberrecht und Nutzung
Die Leistungen des Auftragnehmers bleiben dessen geistiges Eigentum. Den Auftraggeber/innen steht jedoch ein nicht exklusives und auf die Zwecke des Dienstleistungs-, Beratungs- und/oder Vertretungsauftrages beschränktes Nutzungsrecht daran zu.
Auftraggeber/innen verpflichten sich, die im Zuge des Dienstleistungs-, Beratungs- und/oder Vertretungsauftrages vom Auftragnehmer, dessen Mitarbeiter/innen und Kooperationspartnern/innen erstellten Auswertungen, Berichte, Analysen, Entwürfe, Berechnungen, Planungen, Programme, Zeichnungen, Datenträger und dergleichen nur für ihre vertraglich bestimmten Zwecke zu verwenden. Eine sonstige Verwertung ist unzulässig.
Die Verwendung beruflicher Äußerungen der jeweils anderen Partei zu Werbezwecken ist ohne deren Zustimmung unzulässig. Ein Verstoß berechtigt zur fristlosen Kündigung aller noch nicht durchgeführten Aufträge.
Im Hinblick darauf, dass die erstellten Leistungen geistiges Eigentum des Auftragnehmers sind, gilt das Nutzungsrecht derselben auch nach Bezahlung des Honorars ausschließlich für die Zwecke des Dienstleistungs-, Beratungs- und/oder Vertretungsauftrages. Jede rechtswidrig erfolgte Nutzung oder Weitergabe zieht Schadenersatzansprüche nach sich.
Keinesfalls entsteht durch eine unberechtigte Vervielfältigung/Verbreitung geistigen Eigentums des Auftragnehmers eine Haftung – insbesondere etwa für die Richtigkeit der Inhalte – gegenüber Dritten.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das geistige Eigentum der Auftraggeber/innen zu beachten, soweit bei der Übergabe ausdrücklich auf das Vorhandensein eines solchen Tatbestands hingewiesen wurde.
6) Gewährleistung
Auftretende Mängel sind vom/von der Auftraggeber/in innerhalb angemessener Frist, spezifiziert und schriftlich zu rügen. Unterlässt der/die Auftraggeber/in die rechtzeitige Rüge, so kann er/sie Ansprüche auf Gewährleistung (§§ 922 ff ABGB), auf Schadenersatz wegen des Mangels selbst (§ 933a Abs. 2 ABGB) sowie aus einem Irrtum über die Mangelfreiheit der Leistung (§§ 871 f ABGB) nicht mehr geltend machen. Zeigt sich ein Mangel der Leistung erst später, so muss er ebenfalls in angemessener Frist gerügt werden; andernfalls kann der/die Auftraggeber/in auch in Ansehung dieses Mangels die vorhin bezeichneten Ansprüche nicht mehr geltend machen.
Der Auftragnehmer ist berechtigt und verpflichtet, nachträglich bekanntwerdende Unrichtigkeiten und Mängel an einer Dienstleistungs-, Beratungs- und/oder Vertretungsleistung zu beseitigen. Auftraggeber/innen werden in so einem Fall unverzüglich in Kenntnis gesetzt. Der Auftragnehmer ist berechtigt, ursprünglich involvierte Dritte über die Änderungen in Kenntnis zu setzen.
Auftraggeber/innen haben im Falle von Mängeln primär Anspruch auf deren kostenlose Beseitigung, sofern diese vom Auftragnehmer zu vertreten sind. Dieser Anspruch erlischt jedenfalls sechs Monate ab jeweiliger Leistungserbringung durch den Auftragnehmer.
Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, geänderte Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen und Parameter, Verwendung von ungeeigneten Organisationsmitteln und Datenträgern zurückzuführen sind.
Auftraggeber/innen haben bei Fehlschlagen der Nachbesserung etwaiger Mängel Anspruch auf Minderung des Entgelts entsprechend des ihnen unter Berücksichtigung der Mängel der Leistung verbleibenden Nutzens (bis auf „Null“). Das Recht auf Wandlung des Vertrages ist ausgeschlossen.
Soweit über die Gewährleistungsrechte und -ansprüche hinaus Schadenersatzansprüche bestehen, gelten die Bestimmungen des Punktes 7.
7) Haftung
Der Auftragnehmer haftet – außer bei Personenschäden – nur im Falle groben Verschuldens (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit).
Für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Zinsverluste, unterbliebene Einsparungen, Folge- und Vermögensschäden, Schäden aus Ansprüchen Dritter sowie für den Verlust von Daten und Programmen und deren Wiederherstellung haftet der Auftragnehmer nicht, es sei denn, diese Schäden wurden vorsätzlich herbeigeführt.
Der Auftragnehmer haftet darüber hinaus auch nicht für einen bestimmten Erfolg, sondern allein für ein sorgfältiges Bemühen bei der Leistungserbringung.
Im Falle einer Inanspruchnahme durch die Auftraggeber/innen, aus welchen Gründen auch immer, ist die Haftung des Auftragnehmers mit der Höhe des Auftragsvolumens des den Schaden verursachenden/auslösenden Auftrages begrenzt; im Falle eines Dauerauftrages (und zwar befristet oder unbefristet) zählt das Auftragsvolumen für den Zeitraum eines Jahres. Jedenfalls ist die Haftung des Auftragnehmers je Schadenfall der Höhe nach mit der Versicherungssumme der Berufshaftpflichtversicherung des Auftragnehmers beschränkt.
Auftraggeber/innen haben laufende Kontrollpflichten hinsichtlich der Leistungen des Auftragnehmers; im Falle von Unregelmäßigkeiten haben Auftraggeber/innen den Auftragnehmer sofort schriftlich davon in Kenntnis zu setzen. Sollten Auftraggeber/innen im Falle eines Schadenersatzanspruches ihren Kontrollpflichten sowie der Pflicht zur schriftlichen Meldung an den Auftragnehmer nicht nachgekommen sein, trifft die Auftraggeber/innen gemäß § 1304 ABGB ein Mitverschulden.
Auftraggeber/innen haben jeweils den Beweis zu erbringen, dass der Schaden auf ein Verschulden des Auftragnehmers zurückzuführen ist.
Sofern der Auftragnehmer die Leistungen unter Zuhilfenahme von Subunternehmern erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche des Auftragnehmers gegenüber diesen Subunternehmern bestehen, tritt der Auftragnehmer diese Ansprüche an die Auftraggeber/innen ab. Der Auftragnehmer haftet diesfalls – so nicht bereits eine Haftung aufgrund anderer Haftungsausschlüsse oder -begrenzungen (teilweise) entfällt – nur für ein Verschulden bei der Auswahl der Subunternehmer.
Schadenersatzansprüche verjähren in sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, spätestens aber innerhalb von drei Jahren ab Eintritt des (Primär)Schadens nach dem anspruchsbegründenden Ereignis.
Sofern, in welchem Fall auch immer, eine Konventionalstrafe (Pönale) vereinbart wurde, unterliegt diese dem richterlichen Mäßigungsrecht. Die Geltendmachung eines über die Konventionalstrafe hinausgehenden Schadenersatzes ist ausgeschlossen.
8) Verpflichtung zur Verschwiegenheit und Datenschutz
Der Auftragnehmer speichert Daten der Auftraggeber/innen zum Zweck der Auftragserfüllung und der weiteren Betreuung elektronisch in seiner Datenbank. Kommt kein Vertragsverhältnis zustande, werden die Daten der Auftraggeber/innen (Interessenten) zu Werbezwecken gespeichert. Auftraggeber/innen (Interessenten) haben jederzeit die Möglichkeit, die Daten vom Auftragnehmer löschen zu lassen.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, über alle Angelegenheiten, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit für die Auftraggeber/innen bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. Diese Schweigepflicht bezieht sich sowohl auf Auftraggeber/innen als auch auf deren Geschäftsverbindungen.
Weiters verpflichtet sich der Auftragnehmer, über den gesamten Inhalt des Werkes sowie sämtliche Informationen und Umstände, die im Zusammenhang mit der Erstellung des Werkes zugehen, insbesondere auch über die Daten von Klienten/innen der Auftraggeber/innen, Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren.
Der Auftragnehmer darf Berichte, Auswertungen und schriftliche Äußerungen der Auftraggeber/innen nur mit deren Einwilligung aushändigen, es sei denn, dass eine gesetzliche Verpflichtung hierzu besteht.
Die Schweigepflicht des Auftragnehmers gilt auch für die Zeit nach Beendigung des Auftrages. Ausgenommen sind Fälle, in denen eine gesetzliche Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht.
Der Auftragnehmer ist befugt, anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmungen des Dienstleistungs-, Beratungs- und/oder Vertretungsauftrages zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen.
Der Auftragnehmer ist von der Schweigepflicht gegenüber allfälligen Dritten, insbesondere Gehilfen und Stellvertretern, denen er sich bedient, entbunden. Alle Verpflichtungen hinsichtlich Verschwiegenheit und Datenschutz, die der Auftragnehmer gegenüber den Auftraggebern/innen eingeht, gelten jedoch auch für die vom Auftragnehmer hinzugezogenen Dritten.
Der Auftragnehmer gewährleistet gemäß den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes die Verpflichtung zur Wahrung des Datengeheimnisses. Überlassenes Material (Datenträger, Daten, Unterlagen, Auswertungen, Programme etc.) sowie alle Ergebnisse aus der Durchführung der Arbeiten werden an die Auftraggeber/innen zurückgegeben.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Vorsorge zu treffen, dass die Auftraggeber/innen ihrer Auskunftspflicht nach § 26 Datenschutzgesetz bzw. Artikel 15 DSGVO nachkommen können. Sofern für solche Auskünfte kein Honorar vereinbart wurde, ist der Auftragnehmer berechtigt, den damit verbundenen tatsächlichen Aufwand angemessen an die Auftraggeber/innen zu verrechnen.
Der Auftragnehmer hat auf Verlangen und Kosten der Auftraggeber/innen alle Unterlagen herauszugeben, die aus Anlass der Tätigkeit von diesen übergeben wurden. Dies gilt jedoch nicht für den Schriftwechsel zwischen dem Auftragnehmer und den Auftraggebern/innen und für Schriftstücke, die der Auftragnehmer in Urschrift besitzt; letztere sind den Auftraggebern/innen auf Wunsch jedoch in Fotokopie zur Verfügung zu stellen.
Der Auftragnehmer kann von Unterlagen, die an die Auftraggeber/innen zurückgegeben werden, Abschriften oder Fotokopien anfertigen.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, die im Zusammenhang mit der Erledigung eines Auftrages übergebenen und selbst angefertigten Unterlagen und Dokumente, sowie den über den Auftrag geführten Schriftwechsel im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen aufzubewahren.
9) Honoraranspruch und -höhe
Das Honorar richtet sich nach der schriftlichen Vereinbarung. Mangels Vereinbarung hat der Auftragnehmer als Gegenleistung für die Erbringung der Dienstleistungs-, Beratungs- und/oder Vertretungsleistungen Anspruch auf Bezahlung eines angemessenen Honorars.
Der Auftragnehmer ist berechtigt – dem Arbeitsfortschritt entsprechend – Zwischenabrechnungen zu legen und dem jeweiligen Fortschritt entsprechende Teilrechnungen zu stellen. Das Honorar ist jeweils mit Rechnungslegung fällig. Zudem ist der Auftragnehmer auch berechtigt, Akontozahlungen zu verlangen.
Im Falle der Nichtzahlung gestellter Zwischen- oder Teilrechnungen oder Nichtleistung begehrter Akontozahlungen ist der Auftragnehmer von der Verpflichtung, weitere Leistungen zu erbringen, befreit. Die Geltendmachung weiterer aus der Nichtzahlung resultierender Ansprüche wird dadurch nicht berührt.
Anfallende Barauslagen, Spesen, Reisekosten etc. sind gegen Rechnungslegung des Auftragnehmers von den Auftraggebern/innen zusätzlich zu ersetzen, so nicht anders vereinbart.
Unterbleibt die Ausführung des Auftrages durch den Auftragnehmer, so gebührt gleichwohl das vereinbarte Entgelt, wenn der Auftragnehmer zur Leistung bereit war und durch Umstände, die auf Seiten der Auftraggeber/innen liegen, an der Erbringung gehindert wurde. Der Auftragnehmer hat also Anspruch auf Zahlung des gesamten vereinbarten Honorars abzüglich ersparter Aufwendungen.
Unterbleibt die Ausführung des Auftrages durch Umstände, die auf Seiten des Auftragnehmers einen wichtigen Grund darstellen, so hat der Auftragnehmer Anspruch auf einen den bisherigen Leistungen entsprechenden Teil des Honorars. Dies gilt insbesondere dann, wenn die bisherigen Leistungen trotz Kündigung bzw. Auflösung des Vertrages für die Auftraggeber/innen verwertbar sind.
Der Auftragnehmer kann die Übergabe des Leistungsergebnisses von der vollen Befriedigung dessen Ansprüche abhängig machen. Auf das gesetzliche Zurückbehaltungsrecht (§ 471 ABGB, § 369 UGB) wird in diesem Zusammenhang verwiesen. Wird das Zurückbehaltungsrecht zu Unrecht ausgeübt, haftet der Auftragnehmer nur bei grober Fahrlässigkeit bis zur Höhe der noch offenen Forderung. Bei Daueraufträgen darf die Erbringung weiterer Leistungen bis zur Bezahlung früherer Leistungen verweigert werden. Bei Erbringung von Teilleistungen und offener Teilhonorierung gilt dies sinngemäß.
Eine Beanstandung der Arbeiten des Auftragnehmers berechtigt, außer bei offenkundigen wesentlichen Mängeln, nicht zur Zurückbehaltung der zustehenden Vergütungen. Eine Aufrechnung gegen Forderungen des Auftragnehmers auf Vergütungen ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
Kostenschätzungen bzw. Kostenvoranschläge werden nach bestem Wissen erstellt; sie sind jedoch stets unverbindlich.
Das Entgelt bei Dauerschuldverhältnissen wird als wertgesichert nach dem Verbraucherpreisindex 2020 (Basisjahr 2020) oder einen an dessen Stelle tretenden Index vereinbart. Als Ausgangsbasis wird der Monat zu Grunde gelegt, in dem der Vertrag abgeschlossen wurde. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die vereinbarten Entgelte jeweils zum 01.01. zu erhöhen sowie zusätzlich (unterjährig) auch immer dann, wenn sich die Indexzahl seit der letzten Anpassung um 2 % oder mehr erhöht hat.
10) Elektronische Rechnungslegung
Der Auftragnehmer ist berechtigt, Rechnungen auch in elektronischer Form zu übermitteln. Die Auftraggeber/innen erklären sich mit der Zusendung von Rechnungen in elektronischer Form ausdrücklich einverstanden.
Die Auftraggeber/innen stellen sicher, dass geeignete Vorkehrungen vor Datenverlust bzw. zur Ermöglichung einer Datenwiederherstellung getroffen sind (z. B. durch regelmäßige Sicherungen).
11) Kündigung
Soweit nicht etwas anderes schriftlich vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist, können die Vertragspartner den Auftrag bzw. den Vertrag jederzeit mit sofortiger Wirkung kündigen. Der Honoraranspruch bestimmt sich nach Punkt 9.
Ein Dauerauftrag bzw. ein Dauerschuldverhältnis kann allerdings, soweit nichts Anderes schriftlich vereinbart ist, ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes vom Auftragnehmer ausschließlich unter Einhaltung einer Frist von einem Monat und von den Auftraggebern/innen ausschließlich unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten jeweils zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. In diesem Fall sind nur jene einzelnen Werke vom Auftragnehmer noch fertigzustellen (verbleibender Auftragsstand), deren vollständige Ausführung innerhalb der Beendigungsfrist (grundsätzlich) möglich ist.
12) Schlussbestimmungen
Die Vertragsparteien bestätigen, alle Angaben im Vertrag gewissenhaft und wahrheitsgetreu gemacht zu haben und verpflichten sich, allfällige Änderungen wechselseitig umgehend bekannt zu geben.
Änderungen des Vertrages und dieser AGB bedürfen der Schriftform; ebenso ein Abgehen von diesem Formerfordernis. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
Auf diesen Vertrag zwischen dem Auftragnehmer und den Auftraggebern/innen ist materielles österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts anwendbar.
Erfüllungsort ist der Ort des Sitzes des Auftragnehmers.
Für Streitigkeiten wird das sachlich zuständige Gericht am Sitz des Auftragnehmers vereinbart.
Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sind und/oder werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame ist durch eine wirksame Bestimmung, die ihr dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen.