ine Floristin in einem Blumenladen lächelt und zeigt ein V-Zeichen, während sie von bunten Blumen umgeben ist.

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Urlaubsverbrauch

Dieses Thema berührt und interessiert jeden und jede Einzelne – deshalb wollen wir hier den Hard-Facts Raum geben.

Urlaubsvereinbarung

Der Zeitpunkt des Urlaubsantrittes und die Urlaubsdauer sind zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer unter Berücksichtigung der betrieblichen Interessen und der Erholungsmöglichkeiten des Arbeitnehmers konkret zu vereinbaren.

Wichtig ist es zu wissen, dass grundsätzlich weder ein einseitiges Anordnungsrecht des Arbeitgebers noch ein einseitiges Antrittsrecht des Arbeitnehmers besteht! Ausnahmen bestätigen jedoch auch in diesem Fall die Regel.

 

Form der Urlaubsvereinbarung

Die Urlaubsvereinbarung ist an keine besonderen Formvorschriften gebunden und kann daher schriftlich, mündlich, aber auch schlüssig, also stillschweigend, zustande kommen.

Unsere Empfehlung ist die schriftliche Form, damit es zu keinen Missverständnissen kommt. Zum Beispiel kann das Schweigen des Arbeitgebers auf einen vom Arbeitnehmer geäußerten Urlaubswunsch unter Umständen als Zustimmung zum Urlaubsantritt gewertet werden!

 

Grundsätze des Urlaubsverbrauches

Grundsätzlich sollte der Jahresurlaub möglichst bis zum Ende des jeweiligen Urlaubsjahres verbraucht werden. Unverbrauchte Urlaube (bzw. Urlaubsteile) werden in das nächste Urlaubsjahr übertragen.

 

Urlaubsablöse

Vereinbarungen über den Verzicht des Arbeitnehmers auf den Jahresurlaub bei gleichzeitiger Ablöse in Geld widersprechen dem Urlaubszweck und sind daher rechtsunwirksam.

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