Zeiterfassung

Gleitzeitregeln in Österreich

Die Gleitzeit ist eine sehr beliebte Arbeitsform in Österreich und wird im Arbeitszeitgesetz unter § 4 (1) geregelt.

Wann liegt Gleitzeit vor?

Gleitende Arbeitszeit liegt vor, wenn Arbeitnehmer:innen innerhalb eines vereinbarten zeitlichen Rahmens Beginn und Ende der täglichen Normalarbeitszeit selbst bestimmen können. Dürfen Mitarbeiter:innen nicht frei über Beginn und Ende ihrer Arbeitszeit entscheiden, fallen sofort Mehr- und Überstundezuschläge an.

In der Fachliteratur ist häufig von einer 25%-Regel zu lesen. Das bedeutet, dass Arbeitnehmer:innen über mindestens 25 % der Arbeitszeit frei verfügen können sollen, damit man ein Gleitzeitmodell überhaupt anwenden darf.

Laut Vorlagenportal (https://www.vorlagenportal.at) ist der Hintergrund dieser Ansicht, dass bei Gleitzeitmodellen mit maximal zehnstündiger täglicher Normalarbeitszeit zwei Stunden mehr zuschlagsfrei gearbeitet werden dürfen als nach der im AZG verankerten Grundregel (acht Stunden). Prozentuell gesehen soll daher dem/der Arbeitnehmer/in das Erhöhungsausmaß für eine selbstbestimmte Zeiteinteilung zur Verfügung stehen.

Betont wird in diesem Zusammenhang, dass die 25 % lediglich eine (durchschnittliche) Richtschnur darstellen und nicht an jedem Arbeitstag erfüllt sein müssen.

In der Praxis kommt es vor, dass die Kernzeit die Gleitmöglichkeiten des Mitarbeiters oder der Mitarbeiterin so stark einschränkt, sodass die Quote unter 25% sinkt. Zum Verständnis: Kernzeit ist der tägliche Zeitraum, zu dem Dienstnehmer:innen am Arbeitsplatz verpflichtend anwesend sein müssen (Ausnahme: Dienstverhinderungen). In herkömmlichen Bürojobs ist das oft die Zeit von 09:00 bis 15:00 Uhr.

Bestandteile der Gleitzeitvereinbarung

§ 4 (3) Arbeitszeitgesetz regelt die zwingenden Bestandteile einer Gleitzeitvereinbarung:

  • die Dauer der Gleitzeitperiode

  • den Gleitzeitrahmen

  • das Höchstausmaß allfälliger Übertragungsmöglichkeiten von Zeitguthaben und Zeitschulden in die nächste Gleitzeitperiode

  • Dauer und Lage der fiktiven Normalarbeitszeit

Die Bestandteile werden im Gesetz aber nicht näher definiert. Bei der Dauer der Gleitzeitperiode kann es sich z.B. um ein Monat, sechs Monate oder ein Jahr handeln.

Der Gleitzeitrahmen innerhalb eines Tages kann beliebig ausgedehnt werden, wichtig ist jedoch die Tagesarbeitszeitgrenze. Diese betrug bis 31.08.2018 einheitlich zehn Stunden. Seit 01.09.2018 kann die Normalarbeitszeit in der Gleitzeit auf zwölf Stunden angehoben werden, und zwar unter folgenden Voraussetzungen:

  • Freiwilligkeit der Arbeitnehmer

  • Es muss gewährleistet sein, dass Zeitguthaben in ganzen Tagen verbraucht werden können

  • Arbeitgeber dürfen nicht verbieten, dass die wöchentliche Ruhezeit mit Zeitguthaben verlängert wird

Auch das Höchstausmaß allfälliger Übertragungsmöglichkeiten von Zeitguthaben und Zeitschulden in die nächste Gleitzeitperiode lässt das Arbeitszeitgesetz offen. Das Höchstausmaß kann also von 0 bis 999 (und darüber) jeden Wert annehmen.

Die fiktive Normalarbeitszeit dient einerseits der Festlegung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit und anderseits der Zeitermittlung im Zusammenhang mit Dienstverhinderungen (Urlaub, Krankenstand, Feiertag). Besonders wichtig ist die fiktive Normalarbeitszeit im Falle von Arztbesuchen, da hier die festgelegte Beginn- und Endezeit der Normalarbeitszeit eine große Rolle spielt.

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