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Gleitzeit
Die Gleitzeit ist eine sehr beliebte Arbeitsform in Österreich und wird im Arbeitszeitgesetz unter § 4 (1) geregelt: "Gleitende Arbeitszeit liegt vor, wenn Arbeitnehmer innerhalb eines vereinbarten zeitlichen Rahmens Beginn und Ende der täglichen Normalarbeitszeit selbst bestimmen können". Können Mitarbeiter*innen nicht frei über Beginn und Ende entscheiden, fallen für jede über der Normalarbeitszeit geleistete Arbeitsstunde Mehr- und Überstundezuschläge an.
§ 4 (3) Arbeitszeitgesetz regelt die zwingenden Bestandteile einer Gleitzeitvereinbarung:
die Dauer der Gleitzeitperiode
den Gleitzeitrahmen
das Höchstausmaß allfälliger Übertragungsmöglichkeiten von Zeitguthaben und Zeitschulden in die nächste Gleitzeitperiode
Dauer und Lage der fiktiven Normalarbeitszeit
Die Bestandteile werden im Gesetz aber nicht näher definiert. Bei der Dauer kann es sich z.B. um ein Monat, sechs Monate oder ein Jahr handeln.
Der Gleitzeitrahmen innerhalb eines Tages kann beliebig ausgedehnt werden, wichtig ist jedoch die Tagesarbeitszeitgrenze. Diese betrug bis 31.08.2018 einheitlich zehn Stunden. Seit 01.09.2018 kann die Normalarbeitszeit in der Gleitzeit auf zwölf Stunden angehoben werden, und zwar unter folgenden Voraussetzungen:
Freiwilligkeit der Arbeitnehmer
Es muss gewährleistet sein, dass Zeitguthaben in ganzen Tagen verbraucht werden können
Arbeitgeber dürfen nicht verbieten, dass die wöchentliche Ruhezeit mit Zeitguthaben verlängert wird
Auch das Höchstausmaß allfälliger Übertragungsmöglichkeiten von Zeitguthaben und Zeitschulden in die nächste Gleitzeitperiode lässt das Arbeitszeitgesetz offen.
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