Wie soll der Urlaub vereinbart werden?
Der Zeitpunkt des Urlaubsantrittes und die Urlaubsdauer sind zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer unter Berücksichtigung der betrieblichen Interessen und der Erholungsmöglichkeiten des Arbeitnehmers konkret zu vereinbaren.
Wichtig ist es zu wissen, dass grundsätzlich weder ein einseitiges Anordnungsrecht des Arbeitgebers noch ein einseitiges Antrittsrecht des Arbeitnehmers besteht! Ausnahmen bestätigen jedoch auch in diesem Fall die Regel.
Die Urlaubsvereinbarung ist an keine besonderen Formvorschriften gebunden und kann daher schriftlich, mündlich, aber auch schlüssig, also stillschweigend, zustande kommen.
Unsere Empfehlung ist die schriftliche Form, damit es zu keinen Missverständnissen kommt. Zum Beispiel kann das Schweigen des Arbeitgebers auf einen vom Arbeitnehmer geäußerten Urlaubswunsch unter Umständen als Zustimmung zum Urlaubsantritt gewertet werden!
Nein, grundsätzlich besteht während des Urlaubs keine Verpflichtung zur Erreichbarkeit. Der Urlaub dient der Erholung und Freizeitgestaltung, und Arbeitnehmer haben ein Recht darauf, in dieser Zeit von arbeitsbezogenen Anfragen verschont zu bleiben. Eine Erreichbarkeit kann nur in absoluten Ausnahmefällen und nach vorheriger Vereinbarung zumutbar sein.
Ja, eine Kündigung ist auch während des Urlaubs möglich. Der Arbeitgeber muss dabei die gesetzlichen Kündigungsfristen und -termine einhalten. Die Kündigung wird mit dem Zugang wirksam, unabhängig davon, ob sich der Arbeitnehmer gerade im Urlaub befindet oder nicht.
Der Urlaubsanspruch verjährt in Österreich zwei Jahre nach dem Ende des Urlaubsjahres, in dem der Urlaub entstanden ist. Grundsätzlich gilt, dass jeder Urlaubsverbrauch immer vom ältesten Kontingent abgezogen wird.
Vereinbarungen über den Verzicht des Arbeitnehmers auf den Jahresurlaub bei gleichzeitiger Ablöse in Geld widersprechen dem Urlaubszweck und sind daher rechtsunwirksam.
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